§ 1 Allgemeines
(1) Die blue works GmbH, Warendorpstraße 72, 23554 Lübeck (im Folgenden: „Anbieter“) bietet Dienstleistungen in der Vermittlung von Mitarbeiter/innen sowie der Zahlungsabwicklung von Löhnen gegenüber Arbeitgebern (nachfolgend: „Arbeitgeber“) an.
(2) Der Anbieter fungiert lediglich als Abwickler und Vermittler zwischen Arbeitgeber und arbeitssuchenden Personen (nachfolgend: „Arbeitnehmer“). Ein etwaiger Arbeitsvertrag kommt nur zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zustande. Bei etwaigen Mängeln oder Ansprüchen aus dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist der Anbieter nicht verantwortlich und erbringt diesbezüglich keine Leistungen.
(3) Etwaige Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers werden nicht akzeptiert. Die AGB des Anbieters gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien im Rahmen dieser Tätigkeit, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf. Mündliche Nebenabreden bestehen zwischen den Parteien nicht und bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungen
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf der Plattform des Anbieters kostenlos registrieren. Gebühren fallen nur an, wenn es zu einer Buchung einer Arbeitsleistung kommt. Mit der Registrierung wird den AGB zugestimmt.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihre Gesuche bzw. Angebote online stellen. Die Buchungsabwicklung und die An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Minijobzentrale übernimmt der Anbieter.
(3) Der Anbieter übernimmt zudem die Zahlungsabwicklung des Lohns wie folgt:
Der Arbeitgeber zahlt Arbeitslohn des Arbeitnehmers einschließlich der gesetzlichen Sozialabgaben und eines prozentualen Aufschlages als Gebühr an den Anbieter. Der Anbieter fungiert somit treuhänderisch. Der Lohnt wird vom Anbieter an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Sozialabgaben werden vom Anbieter entsprechend für den Arbeitgeber abgeführt.
(4) Folgende Leistungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des Anbieters und werden demnach nicht geschuldet:
- Arbeitsgenehmigung oder sonstige Genehmigungen, die für die Arbeitsaufnahme erforderlich sind.
- Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Arbeitnehmer
(5) Der Arbeitgeber holt keine Referenzen des Arbeitnehmers ein.
(6) Der Anbieter hat keinerlei Verpflichtung eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber zu vermitteln.
§ 3 Pflichten des Arbeitgebers/Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und nur Tätigkeiten auszuschreiben oder anzunehmen, die im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichten sich über die Geeignetheit des Arbeitnehmers ein eigenes Bild zu verschaffen, ebenso über die von Dritten (z.B. ehemalige Arbeitgeber des Arbeitnehmers) zur Verfügung gestellten Informationen. Sämtliche dem Arbeitgeber über den Arbeitnehmer übermittelten Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich die Plattform des Anbieters nicht zu umgehen, um eine Vergütung des Anbieters zu vermeiden. Sollte es zu einem Verstoß kommen, behält sich der Anbieter die Sperrung der Partei sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
(4) Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verpflichten sich nur Inhalte auf die Plattform des Anbieters zu stellen, die nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Sollte der Anbieter diesbezüglich in Anspruch genommen werden, stellt der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer den Anbieter von diesen Ansprüchen bei.
§ 3a Sperre oder Ausschluss
Bei Verstößen gegen die Pflichten aus § 3 oder gegen die AGB ist der Anbieter berechtigt, den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.
§ 4 Vergütung des Anbieters
(1) Für die erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitnehmers erhält der Anbieter vom Arbeitgeber eine Provision. Als erfolgreich gilt die Vermittlung, wenn eine Buchung bzw. ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande gekommen ist.
Als erfolgreich gilt eine Vermittlung auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits bekannt ist, jedoch die Buchung über die Plattform des Anbieters erfolgt.
(2) Etwaige Reisekosten, Arbeitsmaterialien oder sonstige besondere Arbeitsbedingungen, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander vereinbaren. Der Anbieter ist hierfür nicht verantwortlich.
(3) Die Höhe der prozentualen Vergütung wird zwischen Anbieter und dem Arbeitgeber vereinbart. Über die zu zahlenden Gebühren stellt der Anbieter an den Arbeitgeber eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig, soweit nicht abweichend vereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers an den Anbieter bleibt auch bestehen, wenn der Vertrag des Arbeitnehmers nach Vertragsschluss aufgelöst wird, ohne dass dies vom Anbieter zu vertreten ist. Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser seinerseits den Arbeitnehmer an einen Dritten erfolgreich weiter vermittelt.
§ 5 Haftung
(1) Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers gegen den Anbieter auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Haftung auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(4) Der Anbieter haftet nicht für die Richtigkeit und Verfügbarkeit der Leistungen der vermittelten Arbeitnehmer. Der Anbieter haftet ferner nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem vermittelten Arbeitnehmer eintretende Ereignisse wie das Feststellen fehlerhafter Angaben des Arbeitnehmers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten, Schäden, Auflösung des Arbeitsvertrages vor und nach Arbeitsantritt. Die Ansprüche des Anbieters auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleiben davon unberührt.
(5) Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.
(6) Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 6 Datenschutz
(1) Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden.
(2) Der Arbeitgeber versichert, dass er bei der Übermittlung von personenbezogener Daten Dritter – insbesondere von Mitarbeitern – die Einwilligung des Dritten eingeholt hat und stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.
(3) Die Rechte des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
- Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
- Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 – Widerspruchsrecht
- Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
- Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(4) Zur Ausübung der Rechte, wird der Betroffene gebeten sich per E-Mail an den Anbieter oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
(5) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die ihm vom Anbieter übermittelten Bewerbungsunterlagen und Daten der Arbeitnehmer ausschließlich zum Zwecke des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu verwenden, diese nicht zu vervielfältigen und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die in diesem Zusammenhang eventuell gespeicherten Daten nicht berücksichtigter Arbeitnehmer sind nach Besetzung des Arbeitsplatzes zu löschen.
§ 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 8 Geltungsbereich der AGB und Änderungen
(1) Mit Registrierung erklärt sich der Arbeitgeber/Arbeitnehmer mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch den Anbieter mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. In diesem Fall erfolgt eine Ankündigung mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen. Widerspricht der Arbeitgeber/Arbeitnehmer binnen der Widerspruchsfrist von 30 Tagen nicht, gelten die Änderungen als erkannt.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand: März 2024